Hallo Oliver,
wenn ein Reiseveranstalter nachträglich einen Treibsoffzuschlag (Kerosinzuschlag) verlangt, ist dieser Zuschlag höchstwahrscheinlich unzulässig. Wenn überhaupt, würde ich nur unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen und auf das unten angegebene Urteil des BGH (BGH X ZR 253/ 01 vom 19. 11. 2002) verweisen.
Um diese Zuschlage durchzusetzen, muss der Veranstalter sowohl über eine korrekte Klausel in seinen Reiseverträgen verfügen, als auch die Preisänderung nachweisen.
Auch der zuerst verlangte Kerosinzuschlag ist wahrscheinlich schon ein Wettbewerbsverstoß.
Das ist nur ein allgemeiner Hinweis, den Einzelfall immer vom Rechtsanwalt abklären lassen.
Gruß Thomas
BGH, Urteil vom 19. 11. 2002 - X ZR 253/ 01 wrote:
Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
http://lexetius.com/2002,2762RechtsBrief Touristik 10/2002 wrote:
Das OLG Frankfurt hat in folgendem Fall einen Reiseveranstalter wegen
des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt: Nach einer
Preiserhöhung wegen gestiegener Treibstoffkosten hat er gegenüber
Kunden, die den erhöhten Reisepreis nur unter Vorbehalt einer Überprüfung
zahlten, erklärt, die kompletten Reiseunterlagen nur bei Zahlung
des vollen Reisepreises inklusive Kerosin-Zuschlag auszuhändigen
und den Vorbehalt nicht zu akzeptieren. Der Veranstalter nutzt nach
Ansicht der Richter bei den Kunden in unlauterer Weise die mögliche
Fehlvorstellung aus, eine spätere Rückforderung des Kerosin-Zuschlags
sei Zurückweisung des Vorbehalts nicht mehr möglich (OLG Frankfurt,
Urteil vom 21.3.2002, Az: 6 U 50/01, OLG-Report 2002, 206, Abruf-Nr.
021218).
Praxishinweis:
Ohnehin wird künftig die Geltendmachung von Kerosin-Zuschlägen
schwierig sein, weil bislang in verschiedenen Entscheidungen die entsprechende
Preiserhöhungs-Vorbehaltsklausel in den AGB für unwirksam
erklärt wurde und eine den Anforderungen der Rechtsprechung
genügende neue Formulierung der Klausel noch nicht „am Markt" ist.