 Rang: Forum Administrator Gruppen: Administration
, Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter
Mitglied seit: 7/3/2008 Beiträge: 202 Wohnort: Bad Schussenried
|
Ohne Angabe einer Gültigkeit verjährt der Reisegutschein immer am Ende von drei vollen Jahren, also zum 31.12. Beispiel: Ausstellung 3.5.2009 -> Verjährt am 31.12.2012
Es kann aber auch eine Gültigkeitsdauer auf dem Gutschein eingetragen werden, allerdings hat das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07) bestimmt, dass eine Befristung der Gültigkeit auf ein Jahr nach Ausstellung gegen das Benachteiligungsverbot nach § 307 Abs. 1 BGB verstoßen. Das Urteil macht leider keine Aussagen darüber ob eine längere Frist, wie z.B. zwei Jahre nach Ausstellung, zulässig sind.
Um sich vor Klagen dieser Art zu schützen sollten Reisebüros die ausgestellten Reisegutscheine analog zur gesetzlichen Verjährungsfrist auf drei volle Jahre zum 31.12. befristen. Dem Kunden wird durch die Angabe der Gültigkeit die Nachfrage erspart ob dieser Gutschein noch gültig sei und die Frist entspricht gleichzeitig den gesetzlichen Bestimmungen.
Buchhalterisch werden die Reisegutscheine nach der Verjährung von "kurzfristigem Fremdkapital" auf "sonstige Erträge" gebucht.
|