 Rang: Forum Administrator Gruppen: Administration
, Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter
Mitglied seit: 7/3/2008 Beiträge: 202 Wohnort: Bad Schussenried
|
Am 26.2.2009 hat der BGH im Verfahren "Xa ZR 141/07" ein Urteil zr Einbeziehung von AGB in den Reisevertrag getroffen.
Der Reisende hatte eine Pauschalreise nach Mauritius unternommen und meldete nach Rückkehr Reisemängel an. Er reichte kurz vor Ablauf eines Jahres Klage ein, die aber wegen eines Adressierungsfehlers erst nach Ablauf eines Jahres zugestellt wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters verkürzten die gesetzliche zweijährige Verjährungsfrist auf ein Jahr.
Da der Adressierungsfehler im Verantwortungsbereich des Reisenden liegt, ist die Verjärungsfrist nicht unterbrochen worden und eine sogenannte "Einsetzung in den Vorherigen Stand" wurde abgewiesen. Sowohl das AG Bad Homburg (Az. 2 C 2122/06) als auch das Landgericht Franfurt/Main (Az. 2-24 S 76/07) haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Gerichte haben angenommen, dass der Reisende deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden sei.
Der Bungdesgerichtshof hingegen hält es für unzumutbar im Katalog abgedruckte Reisebedingungen im Reisebüro zu studieren. Der Veranstalter ist nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft ) verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen.
Für Reisebüros und Reiseveranstalter wird es immer schwieriger AGB wirksam in den Reisevertrag einzubeziehen. In Katalogen abgedruckte Reisebedingungen, welche im Reisebüro eingesehen werden können, sind nach diesem Urteil nicht mehr wirksam in den Reisevertrag mit einbezogen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ).
|