Rang: Touristiker Gruppen: Mitglied
Mitglied seit: 9/22/2009 Beiträge: 1 Wohnort: Essen
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Hallo, werde im November ein Reisebüro eröffnen.Möchte es" Altstadt Reisebüro" nennen.Kann leider niemanden finden der mir sagen kann ob das so möglich ist .Wer kennt sich aus? Muss dieser im Handelsregister eingetragen werden ?
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 Rang: Forum Administrator Gruppen: Administration
, Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter
Mitglied seit: 7/3/2008 Beiträge: 212 Wohnort: Bad Schussenried
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Hallo Schifftom,
das hängt von der Rechtsform ab, die dein zukünftiges Reisebüro haben soll. Im Prinzip kommen dein Reisebüro drei Rechtsformen in Frage:
Reisebüro als Gewebebetrieb (fälschlicherweise als Einzelfirma bezeichnet) Der Unternehmer führt sein Gewerbe unter seinem persönlichen Vornamen und Namen z.B. "Reisebüro Max Mustermann" Keine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Reisebüro als Eingetragener Kaufmann (e.K.) Der Unternehmer führt sein Reisebüro mit freier Namensgebung. Z.B. "Altstadt Reisebüro e.K." Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Reisebüro als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Der Unternehmer führt sein Reisebüro mit freier Namensgebung. Z.B. "Altstadt Reisebüro GmbH" (klassische GmbH) bzw. "Altstadt Reisebüro UG (haftungsbeschränkt)" (Unternehmergestellschaft [Mini GmbH]) Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Bei der Namensgebung von Firmen werden gewisse Schranken bei der Bedeutung des Namens gesetzt. Z.B. kann der Name "Deutsches Reisebüro GmbH" bzw. "Deutschland Reisebüro GmbH" zu Problemen führen, da für solchen Namen ein kleines Reisebüro sicher zu unbedeutend ist. Auch Städtebezeichnungen wie "Reisebüro Berlin" sind hier problematisch. Solche Eintragungen werden als "unlauterer Wettbewerb" angesehen. Ob dies auf "Altstadt Reisebüro" bereits zutrifft hängt vom Einzelfall ab. In einer Großstadt mit vielen Reisebüros in der Altstadt sehe ich das als Problematisch an, in einer Kleinstadt mit nur einem Reisebüro in der Altstadt ist das sicher kein Problem.
Alternative: Aufbau einer Marke Statt einer bestimmten Firmenbezeichnung kann auch eine "Marke" für die Produkte und Dienstleistungen einer Firma benutzt werden. Eine Marke entsteht zunächst dadurch dass man Produkte oder Dienstleistungen unter diesem Begriff anbietet. Einer speziellen Eintragung bedarf es hierfür zunächst nicht. Die Marke kann (und sollte) beim Deutschen Patent und Markenamt angemeldet und somit geschützt werden. Allerdings ist die Hürde bei einem Begriff wie "Altstadt Reisebüro" als reine Wortmarke zu hoch und die Marke so nicht eintragungsfähig. Trägt man allerdings das Reisebüro-Logo + Bezeichnung als Wort-Bild Marke ein, so ist die Eintragung im Normalfall problemlos möglich. Auch GmbHs und e.K.s sollten die Firmenbezeichnung als Wortmarke bzw. Wort/Bildmarke schützen lassen um z.B. die eigenen Internet Domains wie altstadt-reisebuero.de besser zu schützen.
Wichtig: Die Verwendung einer Marke ersetzt nicht die Firmenbezeichnung! Das Reisebüro heißt dann nach wie vor z.B. "Reisebüro Max Mustermann", auf Briefköpfen kann dann aber die Wort/Bildmarke dargestellt werden. Die Firmenbezeichnung wird aber bei der Firmenadresse korrekt angegeben. Das selbe gilt für das Impressum einer Internetseite. Die Marke dient als Begiff für die Produkte und Dienstleistungen der Firma, nicht als Bezeichnung für die Firma selbst. Z.B. vermarktet die Firma Baiersdorf AG unter der Marke "Nivea" Körperpflegeprodukte und unter der Marke "Tesa" Klebstoffe und Klebebänder. Die Firma heißt aber Baiersdorf AG und nicht "Nivea" oder "Tesa".
zu den Rechtsformen eines Reisebüros Das Problem beim eingetragenen Kaufmann und der GmbH ist die Bilanzierungspflicht. D.H. dem Reisebüro steht bei noch geringem Umsatz und Gewinn nicht die Möglichkeit zur vereinfachten Gewinnermittlung (Gewinn und Verlustrechnung bzw. Einnahme Überschuss Rechnung, EüR) offen, sondern er ist Bilanzierungspflichtig. Die Bilanzerstellung durch einen Steuerberater ist relativ teuer, wobei die EüR oft durch den Reisebüroinhaber selbst gemacht werden kann.
Der Reisebüroinhaber haftet beim Gewebebetrieb als auch als eingetragener Kaufmann mit seinem Privatvermögen. Nur die GmbH ermöglicht eine Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlage. Das Reisebüro hat bei der GmbH im Prinzip zwei Möglichkeiten der Gründung:
1. Reisebüro als klassische GmbH: Stammeinlage (Haftungskapital) mindestens 25.000 Euro 2. Reisebüro als Unternehmergesellschaft (Mini GmbH) : Stammeinlage (Haftungskapital) mindestens 1 Euro
Gruß Thomas
P.S. Wie bei allen Rechtsthemen: Ohne Gewähr!
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