Bei der Klausel handelt es sich um eine Einwilligung zur Verwendung der Adressdaten des Reisenden für Marketingzwecke. Der Reisevertrag ist hiervon unberührt und sicher auch ohne diese Unterschrift gültig. Allerdings ergibt sich hierdurch ein Recht zur Ablehnung . Dies gilt prinzipiell immer dann wenn der Kunde eine Klausel des Vertrages nicht akzeptiert und diese z.B. streicht oder eine geforderte Unterschrift nicht leistet.
Vorab: Reiseverträge kommen rein rechtlich wie Kaufverträge durch
Angebot und
Annahme zustande.
Der Normalfall - Kunde unterzeichnet die Standard RBE:
Durch die Beratung im Reisebüro und die Vorlage des Reisevertrags bzw. der ausgedruckten Reisebestätigung wird dem Kunden ein Angebot unterbreitet. Das Reisebüro agiert hierbei als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters. Mit der Unterschrift unter alle Vertragsbestandteile nimmt der Kunde das Angebot an, der Reisevertrag ist rechtswirksam geschlossen. Der Reiseveranstalter kann zu diesem Zeitpunkt den Vertrag nicht mehr ablehnen, sondern müsste den wirksam geschlossenen Reisevertrag kündigen.
Der Kunde unterzeichnen eine Klausel nicht:
Der Kunde hat durch die Änderung des Vertrages (auch durch das Weglassen der Unterschrift wird der ursprüngliche Vertrag geändert) das Angebot nicht angenommen. Es ist kein Reisevertrag zustande gekommen. Der Kunde unterbreitet dem Reiseveranstalter durch diese Änderung vielmehr selbst ein Angebot. Dem Reiseveranstalter steht es nun frei dieses anzunehmen oder abzulehnen. Lehnt der Reiseveranstalter nun ab, hat der Kunde aus dem Vertrag heraus keinerlei Rechte (Schadenersatz...) da nie ein Vertrag geschlossen wurde. Nimmt der Reiseveranstalter den geänderten Reisevertrag an, muss er den geänderten Reisevertrag erfüllen, da dieser - und nicht der ursprüngliche Vertrag - rechtswirksam geschlossen wurden.
Probleme für das Reisebüro:
Das Reisebüro kann in dieser Konstellation in eine schwierige Lage kommen. Man (ein Richter) könnte die Auffassung vertreten, dass die Änderungen des Vertrages bereits durch das Reisebüro - als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters - angenommen wurden. Damit wäre der geänderte Reisevertrag gültig und müsste vom Veranstalter erfüllt werden. Falls daraus nun ein Schaden entsteht, könnte der Reiseveranstalter auf das Reisebüro zurückkommen und dieses in Haftung nehmen, weil es mit dem Vertragsschluss seine Pflichten verletzt hat.
Tipp:
Besteht ein Kunde auf Änderungen im Reisevertrag, so kann das Reisebüro dies durchaus zunächst zulassen. Dem Kunde muss aber mitgeteilt werden, dass diese Änderung vom Veranstalter genehmigt werden muss und bis dies bestätigt ist, kein Vertrag geschlossen wurde. Dann kann das Reisebüro dem Veranstalter den Fall vorlegen und dieser kann entscheiden ob er annimmt oder nicht. Somit ist der Fall für alle Parteien klar, und es können keine Rechte aus der Ablehnung des Veranstalters hergeleitet werden.
Gruß Thomas
P.S.
Wie bei allen Rechtsfragen: Keine Gewähr!