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Busunternehmen, die in Polen nicht ansässig sind, sind verpflichtet die Mehrwertsteuer für die Personenbeförderungsleistungen, die auf polnisches Gebiet entfallen, in Polen zu entrichten.
Deutsche Busunternehmen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mussten bisher eine Pauschale für jeden Fahrgast an der polnischen Grenze im Zollamt entrichten.
Seit 06.05.2010 wurde diese Verfahrensweise geändert.
Auf Grund eines Gerichtsurteils des EuGH vom 6. Mai 2010 C-311/09 erfolgte eine Gesetzesänderung, die besagt, dass sich diese Busunternehmen spätestens bis zum 31.12.2010 beim II. Finanzamt Warschau in Polen für Mehrwertsteuerzwecke anmelden müssen. Die neue Regelung des Art.28f besagt, dass die Besteuerung den tatsächlich gefahrenen Kilometern unterliegen muss.
Um sich beim Finanzamt anzumelden, müssen einige Unterlagen bereitgestellt und in die polnische Sprache übersetzt werden.
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