Rang: Touristiker Gruppen: Mitglied
Mitglied seit: 1/9/2011 Beiträge: 1 Wohnort: Nürnberg
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Hallo
Fallbeispiel: Kunde bucht einen Langstreckenflug (2000,- incl. Steuern und Gebühren) sowie einen Camper in Australien - also Drittland (1500,-). Der Kunde erhält für die Flugleistung eine separate Rechnung von uns mit dem Hinweis, dass wir als Vermittler auftragen und im Namen der Fluggesellschaft berechnen.
Für den Camper erhält der Kunde ebenfalls eine separate Rechnung von uns mit dem Hinweis, dass wir Veranstalter sind.
Der Camper wird nicht wie gewohnt im Drittland eingebucht sondern über einen in Deutschland ansässigen Veranstalter eingekauft / eingebucht. Von diesem Veranstalter erhalten wir nun eine Abrechung Brutto 1500,-- abzgl. 10% Prov abzgl. 19% Mwst auf die Provision (Endbetrag welcher uns belastet wird: 1.321,50).
Gemäß der neuen Literatur von H. Jürgen Henkel "Die Umsatzsteuer der Reisebüros und Reiseveranstalter 3. Auflage 2010 - Leitfaden für die Praxis (Luchterhand) Seite 54 Randnummer 55 möchte ich folgendes anfragen:
Ist es richtig, dass in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht an das FA abzuführen ist und sich somit die Marge um die Mwst erhöht, da wir gegenüber dem Kunden als Veranstalter auftreten?
Aber welchen Reisegutschein erhält der Kunde? Den orig. Reisegutschein des dt. Reiseveranstalters bei welchem wir eingebucht haben und muss unser Büro hier einen gesondert ausstellen, jedoch würde ja dieser nicht vor Ort vom Leistungsträger akzeptiert werden.
Normalerweise sind wir fast immer als Vermittler für Landleistungen aufgetreten und mussen somit die Mwst der Provision wieder an das FA abführen. Da wir ja auch gelegentlich als Veranstalter Drittlandsvorleistungen auftreten und die damit verbundenen Versicherungen vorweisen können, bietet sich natürlich obiges Fallbeispiel an ebenfalls gelegentlich in der Praxis anzuwenden.
Danke und Gruss
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 Rang: Touristik Guru Gruppen: Mitglied
Mitglied seit: 10/29/2010 Beiträge: 7 Wohnort: Wiesbaden
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Sehr geehrte Damen und Herren,
werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provision zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen um Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen.
Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter, also Ihnen, nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Die Marge erhöht sich um die Umsatzsteuer auf die Provision.
Mit freundlichen Grüßen Jochen Oehlschläger
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