Hallo Horst,
hier meine Antworten auf Deine 2 Beiträge oben:
Steuerberater und ReisebüroDie Problematik, dass es bei Steuerprüfungen im Reisebüros zu teilweise recht hohen Nachzahlung kommt ist mir leidlich bekannt. Ein Reisebüro kann üblicherweise typischerweise nicht beurteilen ob ein Steuerberater "gut" oder "schlecht" ist. Dazu müsste ein Reisebüro den Steuerberater mit fachlichen Fragen "prüfen" und die Antworten des Steuerberaters beurteilen...
Die Gesetze und Richtlinien für Reisebüros sind in Deutschland derartig komplex, teilweise widersprüchlich oder einfach nicht einwandfrei geklärt. Neuregelungen die alles noch "verschlimmbessern" oder weitere Fragen aufwerfen sind seit Jahren an der Tagesordnung. In dem oben erwähnten Buch von Herrn Henkel sind viele Statements enthalten, die diesen im Grunde unhaltbaren Zustand bemängeln.
Ein Lösungsansatz: Rechtssicherheit über die Buchungen und keine Probleme bei Steuerprüfungen ist das Ziel. Daher kann ich nur jedem Reisebüroinhaber raten sich in die Problematik einzuarbeiten, mit Fragen bei den Steuerberatern/Finanzämtern - schriftlich beantwortet - für den jeweiligen Fall Rat einzuholen und sich z.B: mit dem Steuerbrief Touristik über aktuelle Änderungen zu informieren. Im Laufe der Zeit kommt dadurch ein eigenes Verständnis für diese Materie auf und man kann - auch bei Steuerprüfungen - mit entsprechenden Argumenten kontern.
Auch die Prüfer sind nicht allwissend und liegen manchmal falsch.. Wenn man sich dann auskennt, weiß wo man nachschlagen oder nachfragen kann, hilft das ungemein. Dieser Weg, eigenes Wissen aufzubauen ist am anfangs nicht einfach, aber langfristig lohnt er sich definitiv.
Reisebüro als Reiseveranstalter oder VermittlerDie Urteile über dieser Frage in einem Satz formuliert: "Der
Eindruck des Kunden ist entscheidend ob ein Reisebüro Veranstalter oder Vermittler ist."
Alle Einzelleistungen auf 10 Rechnungen aufzuteilen ist keine Lösung. Wenn ein Richter auf diese 10 Belege zum Reisebüro sagt: "Der Kunde hat bei ihrem Mitarbeiter im Reisebüro alles zusammen innerhalb 1 Std. gebucht. Ihr Mitarbeiter wusste, dass der Kunde alles zusammen haben wollte und es wurde über den Gesamt-Reiseplan geredet. Der Kunde hat 3 Tage später 10 Rechnungen erhalten und nun sagen Sie mir Sie wussten nicht, dass das alles zusammen gehört?"
Besser wäre es: Alles auf eine Rechnung zu schreiben und den Kunden in der Rechnung/Bestätigung - mit Unterschrift des Kunden - darauf hinzuweisen, dass alles wie vom Kunde gewünscht gebucht wurde, dass dies VERMITTELTE Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden sind und dass Sie daher keine Gewähr für die Reise als Gesamtes geben können. Bei jeder Einzelleistung muss auf der Rechnung ein Vermerk über den tatsächlichen Veranstalter und den Betrag dieser Einzelleistung enthalten sein.
=> Das ist immer noch keine Garantie, dass das Reisebüro nicht als Veranstalter gilt. Aber der gegnerische Anwalt wird es ungleich schwerer haben dies zu belegen.
Bearbeitungsgebühr / eigene Aufschläge vom Reisebüro) Lösung 1:Eine "klassische Überzahlung" gibt es im Umsatzsteuergesetz nicht. Man könnte aber annehmen, dass der Kunde sehr zufrieden war und freiwillig einfach mehr bezahlt hat. Das wäre wohl so eine Art "Trinkgeld" für den Mitarbeiter/Das Reisebüro und käme in die Kaffeekasse.
=> Dies trifft hier definitiv nicht zu: Ein "Trinkgeld" hat im Gesamtreisepreis bzw. als Serviceentgelt auf der Rechnung nichts zu suchen bzw. dürfte nicht "berechnet" werden.
Eine Rechnung muss laut Umsatzsteuergesetz nicht nur den Betrag sondern auch die Leistung/den gekauften Artikel enthalten. Da in diesem Fall das Reisebüro ausschließlich eine Leistung vermittelt hat und die 50€ separat aufführt, kann dieser Aufschlag auch nur für die Dienstleistung des Reisebüros sein. Der Wortlaut "Servicegebühr", "Serviceentgelt" oder ähnliches ist daher wohl passend. Ich habe dies mit dem Überbegriff "Dienstleistung" benannt.
Beispiel "Ticketaussteller erhält 15,- Bearbeitungsentgelt":Ja, hier haben Ticketaussteller, Finanzamt und der Steuerberater recht. Ein Bearbeitungsentgelt ist nur dann ein Bearbeitungsentgelt und fällt unter die Gebührenregelung wenn dieses separat ausgewiesen wird.
Bei einem Gesamtpreis greift die Gebührenregelung nicht und die 5%, 25%,.. anteilige Umsatzsteuer der Gebührenregelung entfällt.
=> Das bedeutet: Je nach Abrechnungsart wird für
ein und dieselbe Flug-Vermittlungsleistung einmal vom Finanzamt mit kassiert (Gebührenregelung) und das andere mal nicht (Ausweisung als 1 Gesamtpreis). Nur davon Abhängig ob das Serviceentgelt separat ausgewiesen wird oder nicht.
=> Meine Anmerkung: sorry für die harten Worte - das Ergebnis der Verhandlungen zwischen DRV und den Bundesministerium für Finanzen in Form dieser Gebührenregelungen ist völliger Blödsinn. Der Staat wollte schlicht und ergreifend an den Gebühren der Reisebüros in Form der Umsatzsteuer mit abkassieren. Der DRV konnte dies nicht ganz abwenden und das Ergebnis war eine "anteilige" Besteuerung. Ein immenser Buchungsaufwand für die Reisebüros/Steuerberater und komplizierte Rechnungen aus Kundensicht ist die Folge. Die Kunden sind völlig verwirrt wenn man die Gebühren und Steueranteile korrekt auf der Rechnung erwähnt. Die Reisebüros umgehen die Gebührenregelung indem sie einfach wieder Gesamtpreise ohne separate Serviceentgelte berechnen. In meinen Augen gehört die "Gebührenregelung" Ersatzlos gestrichen - reine Bürokratie, die unterm Strich wohl auch kaum Geld in die leeren Staatskassen spült.
Zu Frage 2 - Rabatte:Rabatte mit Umsatzsteuer... Vorsicht! Ist ebenfalls ein ganz heißes Thema.
Bei einer Steuerprüfung sollten Fakten, Urteile und Gesetze zur Verfügung stehen um seinen Standpunkt zu belegen. In dem Buch von Herrn Henkel sind mehrere Fälle mit Beispielen und Begründungen beschrieben.
Abhängig ist die Umsatzsteuer bei Provisionsweitergaben davon ob/wie der Rabatt ausgewiesen wird, Sitz des Veranstalters, Provisionsabrechnung mit/ohne Umsatzsteuer, Kunde (Endkunde, Businesskunde, einbuchendes Reisebüro) usw.
Dein 2 Beispiele der Ausweisung eines Rabattes:
Fall 1:
Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 50,44
abzgl. UMST 19% auf Rabatt 9,56
Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00
Fall 2:
Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 60,00
Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00
=> Im Fall 1 hättest Du nur 50,44€ an Kosten - die 9,56€ kämen über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurück. Im Fall 2 hast Du 60€ Kosten.
=> Wenn Du anhand des Gesamtvorganges in der Lage bist Fall 1 anzuwenden, dann solltest Du das auch tun. Den Fall 2 anzuwenden würde dazu führen dem Finanzamt 9,56€ die im Grunde Dir zustehen zu schenken.
Der "Provisionsabgabe der Reisebüros" widmet Herr Henkel einen größeren Abschnitt (S.105 bis 113 im Buch). Urteile, Gesetzeshinweise und einschlägige Beispielen wie "First Choice", die alte Rechtslage bis 2005 und die neue Rechtslage ab 2006 sind enthalten.
Das Ganze wird von Herrn Henkel auf Seite 109 sehr treffend auf einen Punkt gebracht:
Zitieren:Man ist geneigt, die den Abzug weitestgehend einschränkenden Darlegungen des BFM als ein Meisterstück deutscher Bürokratie zu bezeichnen
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