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Besteuerung von Reiseleistungen - Nettopreise Provision Preisänderungen [Options] · [View]
Neuseeland
Geschrieben: Thursday, March 25, 2010 7:48:41 PM
Rang: Touristik Profi
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 3/25/2010
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg
Hallo liebes Team,

ich habe eine Frage und vielleicht kann mir jemand eine Antwort geben:

Wir haben ein kleines Reisebüro ausschließlich für Drittlandsgebiete (AUS, NZ).
Fallbeispiel:
Ein Kunde bucht bei uns einen Flug (bekommt darüber eine separate Rechnung von uns) sowie einen Camper (dafür ebenfalls eine separate Rechnung von uns) mit Sicherungsschein und AGB für den Camper vom Veranstalter.

Vom Camper-Veranstalter erhalten wir eine Provision zzgl. Mwst auf die Provision. Der Kunde zahlt für den Camper z.B. 2000,- € an uns. Nun haben wir aber vom Camperveranstalter einen etwas günstigeren Camper-Preis erhalten z.B. 1950,- €.
Sprich wir haben 50,- € extra Umsatz, welchen wir behalten.
Ich würde die 50,- € als steuerfreien Umsatz verbuchen, ist das korrekt?

Und wie es im umgekehrten Falle. Der Kunde erhält einen besseren Preis (Rabatt) von uns als der uns vom Camperveranstalter in Rechnung gestellt wird?

Danke für eine Antwort und viele Grüße

Horst
Walter Zirn
Geschrieben: Friday, March 26, 2010 9:40:38 PM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 56
Wohnort: Neu-Ulm
Hallo Horst,

hier eine fundierte Antwort mit Quelle als Nachweis. Eine reine Behauptung von mir würde Dich vermutlich nicht weiter bringen...

Zu Frage 1 - Bearbeitungsgebühr / eigene Aufschläge vom Reisebüro)
in der kürzlich erschienen 3. Auflage des Buches "Die Umsatzsteuer der Reisebüros und Reiseveranstalter" bin ich auf Seite 104 fündig geworden.

Lösung 1) Vermittlungsleistung mit Bearbeitungsgebühr
Berechnung an Kunde für Camper Vermittlung 1950,-€
Berechnung an Kunde für Dienstleistung 50,-€
Gesamt 2000,-€

Durch die separate Berechnung des eignen Provisionsaufschlages sind die 50,-€ mit 19% MwSt. auszuweisen.
(42,02 netto für Sie und 7,98€ gehen als MwSt. ans Finanzamt)

Lösung 2) Veranstaltungsleistung einschließlich Bearbeitungsgebühr
Berechnung an Kunde für Camper Vermittlung 2000,-€

Eine Umsatzsteuer fällt wegen der Befreiung von Drittlandsmargen nach §25 Abs2 UStG nicht an. Im Ergebnis wird die Ust der "Bearbeitungsgebühr" eingespart.

Meine Anmerkung:
Logisch, dass hier Fall 2 am günstigsten ist - man kann die rund 8 Euro behalten!
Der Kunde "sieht" anhand der Rechnung und der Unterlagen nicht, dass dies im Reisebüro wie eine Eigenveranstaltung gebucht wurde und geht nach wie vor von einer Vermittlungsleistung aus.
Das bedeutet man handelt sich mit den zusätzlich erlösten 8,-€ keine anderen Nachteile ein!


zu Frage 2 - Provisionsweitergabe im Reisebüro an Endkunden - B2C Abnehmer)
im selben Buch wird auf Seite 111 - von mir auf Ihre Angaben zusammengefasst - folgendes geschrieben:
Provisionsabgaben können von Provisionserlösen abgesetzt werden, soweit sie auf steuerpflichtige Leistungen entfallen.Diese Beträge mindern die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage.
in diesem Fall 10% Provision + 19% MwSt (195,-€ Provision + 37,05 MwSt.)
Dann kürzt sich die Bemessungsgrundlage um 7,98€.
(50€ Rabatt/Provisionsabgabe = 42,02 netto (ihre Kosten) + 7,98€ MwSt)
Das Reisebüro führt nur 29,07€ an das Finanzamt ab.


Literaturempfehlungen:

Steuer- und Rechtsbrief Touristik
Monatlich! Und damit immer auf dem neusten Stand.
http://www.srtourdigital.de - 1 Leseprobe gibt es kostenlos. Jahresabo 192,-€ die sich lohnen!

Buch: "Die Umsatzsteuer der Reisebüros und Reiseveranstalter" von H.Jürgen Henkel
(3. Auflage, ISBN: 9783472066316, 68,-€ die sich ebenfalls lohnen!)

Anmerkung:
Ich bin KEIN Steuerberater und übernehme keine Gewähr für obige Angaben. => Bei Unsicherheit also unbedingt mit dem eigenen Steuerberater abklären!

Die Werbung für die Literatur... :
Steuerprüfungen können teuer werden wenn man jahrelang aus Unwissenheit etwas nicht richtig gebucht hat. Für einen Reisebüroinhaber ist es aus meiner Sicht unerlässlich sich über kurz oder lang mit diesem Thema zu befassen. Durch die sehr komplizierten, und oft nur in der Touristik angewendeten rechtlichen Vorschriften und Urteile sind manche Steuerberater nicht immer auf Stand. Eine Neuregelung/Änderung kann schon mal "übersehen" werden. Das kann bei der nächsten Steuerprüfung zu einer dicken Nachzahlung führen - und zwar für SIE als Reisebüroinhaber, nicht für den Steuerberater!


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Neuseeland
Geschrieben: Saturday, March 27, 2010 10:00:50 AM
Rang: Touristik Profi
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 3/25/2010
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg
Hallo Walter

Vielen Dank schon mal für die ausführliche Antwort. Das Buch werde ich mir auf alle Fälle mal holen.
Was Steuerberater (im Grundsatz ja wichtig) angeht bin ich etwas skeptisch: Mehrere befreundete Reisebüros von uns haben Steuerberater und haben trotzdem falsch beraten und gearbeitet:

Ein kleines BSP: Für die Vermittlung von Flugleistungen nach Drittland sind ja von der Marge des Reisebüro 5% der UMST 19% zu unterwerfen. Wurde die Jahre über nie getätigt und wurde durch eine UMST-Prüfung bemängelt und werden natürlich nachverlangt. Auch der neue Steuerberater hat hierauf ebenfalls nicht hingewiesen.

Die Hauptprobleme der Reisebüros sind meiner Ansicht nach noch folgende Punkte: Wann genau ist den das Reisebüro (im schlimmsten Falle vor Gericht) als Reiseveranstalter zu sehen, das wird von Gericht zu Gericht anders ausgelegt und verunsichert schon sehr. Man weiß eigentlich garnicht mehr wie man gegenüber dem Kunden (KD) auftreten soll bzw. darf.
Wir soll den die KD-Rechnung genau aussehen? Ich habe mal gelesen für jede einzelne Leistung eine separate Rechnung mit Hinweis auf den Veranstalter usw.
Wenn man sich das vor Augen führt bei eine längeren Reise z.B. Australien würde das heißen, daß der KD aus Erfahrung mindestens 15-20 Rechnungen erhält und die sind schnell beisammen: Flug, Transfer Hotel, Hotelübernachtung, Transfer Hotel zurück, Mietwagenannahme am nächsten Ort, für jede Übernachtung eine Rechnung (sagen wir mal 14 tägige Mietwagenrundfahrt mit vorgebuchten Hotels) usw.

Die Antwort des Kunden: Die vom Reisebüro haben den totalen Knall! Der KD hat überhaupt keinen Überblick mehr. Ein absolutes Puzzelspiel.

Wir haben bei uns die Erfahrung schon gemacht: Die KD erhalten für den Flug ein separate Leistung sowie für Leistungen der jeweiligen Veranstalter eine separate Rechnung mit AGB und SS.
Das sind in der Regel 2-3 Rechnung und verunsichert schon den KD und er verliert oft die Übersicht was er noch zu zahlen hat bzw. Restzahlung im Besonderen bei älteren Leuten.

Ein weiteres Problem sind die steuerfreien Umsätze wie bekannt.


Zu Deiner Antwort
Zu Frage 1 - Bearbeitungsgebühr / eigene Aufschläge vom Reisebüro) Lösung 1:

Handelt es sich bei den 50,- nicht um eine klassische Überzahlung, denn für eine Versteuerung der 50,- müsste doch eine Dienstleistung zugrunde liegen was ja nicht der Fall ist, denn die Dienstleistung umfasst ja nur die Vermittlung für den Camper. Müsste man denn dann nicht bei Lösung 2 einen eigenen Sicherungsschein ausgeben?. Der KD erhält doch den SS des Camperveranstalters.

Hierzu ein ähnliches Beispiel: Unsere Ticketausstellter erhält 15,- Bearbeitungsentgelt je Ticket welche in den Gesamtbetrag der Rechnung eingearbeitet wurden und nicht separat ausgewiesen werden. Nach Rücksprache mit dem FA und Steuerberater vom Ticketaussteller (Cons.) sind diese 15,- nicht der UMST zu unterwerfen (u.a. mit der Begründung weil die Geführen nicht separet ausgewiesen sind sondern zusammen mit dem Nettoflugpreis bei uns eingezogen werden).

Zu Deiner Antwort
Zu Frage 2 - Rabatte:
Aus Rabatten haben wir nie UMST gelten gemacht. Ich werde da mal mit unserem FA Rücksprache halten. Da müssten man ja den Rabatt auf der Rechnung mit UMST aufschlüsseln, das habe ich noch nie gesehen. Bin da etwas verunsichert (was ist schon sicher heutzutage :-)

Danke und viele Grüße

Horst
Neuseeland
Geschrieben: Saturday, March 27, 2010 10:46:45 AM
Rang: Touristik Profi
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 3/25/2010
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg
Hallo nochmals, würde noch was gerne dazufügen:

Betr Rabatte an KD.

Dann müsste ja die Rechnung an den KD am Ende so aussehen bei einem angenommen Rabatt in Höhe von 3% auf die Landleistungen:

Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 50,44
abzgl. UMST 19% auf Rabatt 9,56

Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00



Bei uns steht es so drauf:

Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 60,00

Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00


Den Rabatt in Höhe von 60,- setzen wir als Kosten ab.


Gruss Horst
Walter Zirn
Geschrieben: Monday, March 29, 2010 4:32:51 PM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 56
Wohnort: Neu-Ulm
Hallo Horst,

hier meine Antworten auf Deine 2 Beiträge oben:

Steuerberater und Reisebüro
Die Problematik, dass es bei Steuerprüfungen im Reisebüros zu teilweise recht hohen Nachzahlung kommt ist mir leidlich bekannt. Ein Reisebüro kann üblicherweise typischerweise nicht beurteilen ob ein Steuerberater "gut" oder "schlecht" ist. Dazu müsste ein Reisebüro den Steuerberater mit fachlichen Fragen "prüfen" und die Antworten des Steuerberaters beurteilen...
Die Gesetze und Richtlinien für Reisebüros sind in Deutschland derartig komplex, teilweise widersprüchlich oder einfach nicht einwandfrei geklärt. Neuregelungen die alles noch "verschlimmbessern" oder weitere Fragen aufwerfen sind seit Jahren an der Tagesordnung. In dem oben erwähnten Buch von Herrn Henkel sind viele Statements enthalten, die diesen im Grunde unhaltbaren Zustand bemängeln.
Ein Lösungsansatz: Rechtssicherheit über die Buchungen und keine Probleme bei Steuerprüfungen ist das Ziel. Daher kann ich nur jedem Reisebüroinhaber raten sich in die Problematik einzuarbeiten, mit Fragen bei den Steuerberatern/Finanzämtern - schriftlich beantwortet - für den jeweiligen Fall Rat einzuholen und sich z.B: mit dem Steuerbrief Touristik über aktuelle Änderungen zu informieren. Im Laufe der Zeit kommt dadurch ein eigenes Verständnis für diese Materie auf und man kann - auch bei Steuerprüfungen - mit entsprechenden Argumenten kontern.
Auch die Prüfer sind nicht allwissend und liegen manchmal falsch.. Wenn man sich dann auskennt, weiß wo man nachschlagen oder nachfragen kann, hilft das ungemein. Dieser Weg, eigenes Wissen aufzubauen ist am anfangs nicht einfach, aber langfristig lohnt er sich definitiv.

Reisebüro als Reiseveranstalter oder Vermittler
Die Urteile über dieser Frage in einem Satz formuliert: "Der Eindruck des Kunden ist entscheidend ob ein Reisebüro Veranstalter oder Vermittler ist."
Alle Einzelleistungen auf 10 Rechnungen aufzuteilen ist keine Lösung. Wenn ein Richter auf diese 10 Belege zum Reisebüro sagt: "Der Kunde hat bei ihrem Mitarbeiter im Reisebüro alles zusammen innerhalb 1 Std. gebucht. Ihr Mitarbeiter wusste, dass der Kunde alles zusammen haben wollte und es wurde über den Gesamt-Reiseplan geredet. Der Kunde hat 3 Tage später 10 Rechnungen erhalten und nun sagen Sie mir Sie wussten nicht, dass das alles zusammen gehört?"
Besser wäre es: Alles auf eine Rechnung zu schreiben und den Kunden in der Rechnung/Bestätigung - mit Unterschrift des Kunden - darauf hinzuweisen, dass alles wie vom Kunde gewünscht gebucht wurde, dass dies VERMITTELTE Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden sind und dass Sie daher keine Gewähr für die Reise als Gesamtes geben können. Bei jeder Einzelleistung muss auf der Rechnung ein Vermerk über den tatsächlichen Veranstalter und den Betrag dieser Einzelleistung enthalten sein.
=> Das ist immer noch keine Garantie, dass das Reisebüro nicht als Veranstalter gilt. Aber der gegnerische Anwalt wird es ungleich schwerer haben dies zu belegen.

Bearbeitungsgebühr / eigene Aufschläge vom Reisebüro) Lösung 1:
Eine "klassische Überzahlung" gibt es im Umsatzsteuergesetz nicht. Man könnte aber annehmen, dass der Kunde sehr zufrieden war und freiwillig einfach mehr bezahlt hat. Das wäre wohl so eine Art "Trinkgeld" für den Mitarbeiter/Das Reisebüro und käme in die Kaffeekasse.
=> Dies trifft hier definitiv nicht zu: Ein "Trinkgeld" hat im Gesamtreisepreis bzw. als Serviceentgelt auf der Rechnung nichts zu suchen bzw. dürfte nicht "berechnet" werden.
Eine Rechnung muss laut Umsatzsteuergesetz nicht nur den Betrag sondern auch die Leistung/den gekauften Artikel enthalten. Da in diesem Fall das Reisebüro ausschließlich eine Leistung vermittelt hat und die 50€ separat aufführt, kann dieser Aufschlag auch nur für die Dienstleistung des Reisebüros sein. Der Wortlaut "Servicegebühr", "Serviceentgelt" oder ähnliches ist daher wohl passend. Ich habe dies mit dem Überbegriff "Dienstleistung" benannt.

Beispiel "Ticketaussteller erhält 15,- Bearbeitungsentgelt":
Ja, hier haben Ticketaussteller, Finanzamt und der Steuerberater recht. Ein Bearbeitungsentgelt ist nur dann ein Bearbeitungsentgelt und fällt unter die Gebührenregelung wenn dieses separat ausgewiesen wird.
Bei einem Gesamtpreis greift die Gebührenregelung nicht und die 5%, 25%,.. anteilige Umsatzsteuer der Gebührenregelung entfällt.
=> Das bedeutet: Je nach Abrechnungsart wird für ein und dieselbe Flug-Vermittlungsleistung einmal vom Finanzamt mit kassiert (Gebührenregelung) und das andere mal nicht (Ausweisung als 1 Gesamtpreis). Nur davon Abhängig ob das Serviceentgelt separat ausgewiesen wird oder nicht.
=> Meine Anmerkung: sorry für die harten Worte - das Ergebnis der Verhandlungen zwischen DRV und den Bundesministerium für Finanzen in Form dieser Gebührenregelungen ist völliger Blödsinn. Der Staat wollte schlicht und ergreifend an den Gebühren der Reisebüros in Form der Umsatzsteuer mit abkassieren. Der DRV konnte dies nicht ganz abwenden und das Ergebnis war eine "anteilige" Besteuerung. Ein immenser Buchungsaufwand für die Reisebüros/Steuerberater und komplizierte Rechnungen aus Kundensicht ist die Folge. Die Kunden sind völlig verwirrt wenn man die Gebühren und Steueranteile korrekt auf der Rechnung erwähnt. Die Reisebüros umgehen die Gebührenregelung indem sie einfach wieder Gesamtpreise ohne separate Serviceentgelte berechnen. In meinen Augen gehört die "Gebührenregelung" Ersatzlos gestrichen - reine Bürokratie, die unterm Strich wohl auch kaum Geld in die leeren Staatskassen spült.

Zu Frage 2 - Rabatte:
Rabatte mit Umsatzsteuer... Vorsicht! Ist ebenfalls ein ganz heißes Thema.
Bei einer Steuerprüfung sollten Fakten, Urteile und Gesetze zur Verfügung stehen um seinen Standpunkt zu belegen. In dem Buch von Herrn Henkel sind mehrere Fälle mit Beispielen und Begründungen beschrieben.
Abhängig ist die Umsatzsteuer bei Provisionsweitergaben davon ob/wie der Rabatt ausgewiesen wird, Sitz des Veranstalters, Provisionsabrechnung mit/ohne Umsatzsteuer, Kunde (Endkunde, Businesskunde, einbuchendes Reisebüro) usw.

Dein 2 Beispiele der Ausweisung eines Rabattes:
Fall 1:
Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 50,44
abzgl. UMST 19% auf Rabatt 9,56
Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00

Fall 2:
Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 60,00
Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00

=> Im Fall 1 hättest Du nur 50,44€ an Kosten - die 9,56€ kämen über die Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurück. Im Fall 2 hast Du 60€ Kosten.
=> Wenn Du anhand des Gesamtvorganges in der Lage bist Fall 1 anzuwenden, dann solltest Du das auch tun. Den Fall 2 anzuwenden würde dazu führen dem Finanzamt 9,56€ die im Grunde Dir zustehen zu schenken.

Der "Provisionsabgabe der Reisebüros" widmet Herr Henkel einen größeren Abschnitt (S.105 bis 113 im Buch). Urteile, Gesetzeshinweise und einschlägige Beispielen wie "First Choice", die alte Rechtslage bis 2005 und die neue Rechtslage ab 2006 sind enthalten.

Das Ganze wird von Herrn Henkel auf Seite 109 sehr treffend auf einen Punkt gebracht:
Zitieren:
Man ist geneigt, die den Abzug weitestgehend einschränkenden Darlegungen des BFM als ein Meisterstück deutscher Bürokratie zu bezeichnen



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Neuseeland
Geschrieben: Wednesday, March 31, 2010 5:25:35 PM
Rang: Touristik Profi
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 3/25/2010
Beiträge: 4
Wohnort: Nürnberg
Hallo Walter,

Nochmals vielen Dank für Deine sehr nachvollziehbaren Antworten und Anregungen sowie ausführlichen Darstellung.

Betr. Reisebüro als Reiseveranstalter oder Vermittler:
Ja, Dein Vorschlag betr. Rechnungsstellung macht durchaus Sinn. Wir hatten das früher auch gemacht - alles auf eine Rechnung mit separaten Leistungen und Preisen und unten der Gesamtpreis. Aber die Ausführungen eines Anwaltes für Reiserecht hatte bei uns ein Umdenken veranlasst zumindestens für die Flüge eine separate Leistung sowie für die Leistungen der einzelnen Veranstalter jeweils separate Rechnung mit AGB und Sicherungsschein zu erstellen. Jedoch haben wir sehr oft die Feststellung gemacht, dass die Kunden (KD) die AGB und Sicherungsscheine nicht beachten. Erst wenn es zu einer Stornierung kommt fragen die KD wer nun Veranstalter ist und warum verschiedene AGB beigelegt sind. Komplette Verwirrung halt sobald der KD mehr als eine Rechnung erhält bzw. verschiedene AGB (die ja zwingend sind) erhält. Das Thema wird wie von Dir dargelegt bestimmt nie 100% geregelt werden.

Zu Bearbeitungsgebühr / eigene Aufschläge vom Reisebüro) Lösung 1:
Da der KD ja von den extra "verdienten" 50€ nichts mitbekommt, denn die sind ja in den 2000€ und nicht extra ausgewiesen, greift hier dann wohl der steuerfreie Umsatz. Sehe ich das so richtig?

Zu Beispiel "Ticketaussteller erhält 15,- Bearbeitungsentgelt:
Wie ist es dann bei einer Aufschlüsselung der Flugrechungen wie folgt:

BSP:
Flugpreis 970,00 €
zzgl. Steuern und Gebühren 230,00 €
Gesamtpreis der Leistung 1.200,00 €

Im Posten Flugpreis ist die Marge des Reisebüros eingerechnet sowie im Posten Steuern und Gebühren die Aufwendungen der Airlines und Flughäfen enthalten. Muss für die Marge des Reisebüros hier die 5% - Regelung bei Drittlandsflügen angewandt werden oder gitl UMST - Befreiungen, da die Marge des Reisebüros nicht gesondert ausgewiesen ist.

Welche gesetzliche Grundlage (Gesetzestext) greift für die Steuerbefreiung?

Im Übrigen macht der Ticketausteller dies ebenfalls so und weisst dem Reisebüro den Nettopreis sowie die Gebühren (in denen er seine 15,- reinrechnet) auf der Rechnung aus. Jedoch muss dieser nun ja keine UMST abführen.

Kleiner Hinweis zu diesem Thema: Ein befreundetes Reisebüro hat zur Zeit eine Umsatzsteuerprüfung in der das Fehlen der 5% - Regelung bemängelt wird obwohl das Reisebüro wie im obigen Beispiel verfährt und die Marge auf den Flugpreis draufschlägt.

Zu Rabatte:
Wir weisen den Rabatt wie in Fall 2 aus. Sprich wir setzen die 60€ komplett als Kosten ab. In Fall 1 könnten wir ja nur 50,44 absetzen, dafür die UMST erhalten. Je nach Höhe des persönlichen Einkommensteuersatzes könnte Fall 2 sogar steuerlich mehr bringen.

Danke und Gruss
Horst
Walter Zirn
Geschrieben: Thursday, April 15, 2010 11:20:27 AM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 56
Wohnort: Neu-Ulm
Sorry für die späte Antwort... Ich bin dran hier etwas fundiertes zusammen zu stellen.
Bin nur derzeit mit anderen Dingen beschäftigt.


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Moritz
Geschrieben: Friday, February 03, 2012 4:37:49 PM
Rang: Touristiker
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 2/3/2012
Beiträge: 1
Wohnort: Berlin
Hallo Walter,

"Fall 1:
Summe aller Leistungen z.B. 2000,--
abzgl. Rabatt 50,44
abzgl. UMST 19% auf Rabatt 9,56
Zu zahlender Betrag Kunde 1940,00"

In der Praxis ist es aber in der Regel doch so, dass der Kunde den Gesamtpreis an den Veranstalter zahlt und anschließend ggfs vom Rb einen Rabatt überwiesen bekommt. Ob die Provision von NEC teilweise steuerfrei ist oder nicht erkenne ich erst, wenn die Prov.abrechnung vorliegt. Insofern weiß ich im Moment der Rabattgewährung nicht, ob der Rabatt zzgl UMST gewährt werden kann.
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