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Abfindungsvergleich z.B. wegen Reisemangel durch Scheckeinlösung nicht angenommen! [Options] · [View]
Thomas Maierhofer
Geschrieben: Thursday, November 27, 2008 1:10:01 PM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 212
Wohnort: Bad Schussenried
Es ist ja durchaus üblich, einem Vergleichsangebot einen Scheck beizulegen, so dass der Vergleich durch die Scheckeinlösung angenommen wird. Das wird als sogenanntes Konkludentes Handeln bezeichnet. So kann z.B. bei einer Schadenersatzforderung wegen eines Reisemangels schnell ein Vergleich geschossen werden.

Was passiert nun, wenn der Scheck zwar eingereicht wird, das Vergleichsangebot aber ausdrücklich (z.B. schriftlich durch einen beauftragten Rechtsanwalt) abgelehnt wird? Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 20.12.2007, AZ 12 S 69/07) kommt zur Ansicht, dass der wirkliche Wille zählt, der Vergleich also nicht angenommen ist. (Aus Steuer und Rechtsbrief Touristik Ausgabe 11/08)
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