Es ist ja durchaus üblich, einem Vergleichsangebot einen Scheck beizulegen, so dass der Vergleich durch die Scheckeinlösung angenommen wird. Das wird als sogenanntes
Konkludentes Handeln bezeichnet. So kann z.B. bei einer Schadenersatzforderung wegen eines Reisemangels schnell ein Vergleich geschossen werden.
Was passiert nun, wenn der Scheck zwar eingereicht wird, das Vergleichsangebot aber ausdrücklich (z.B. schriftlich durch einen beauftragten Rechtsanwalt) abgelehnt wird? Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 20.12.2007, AZ 12 S 69/07) kommt zur Ansicht, dass der wirkliche Wille zählt, der Vergleich also nicht angenommen ist. (Aus Steuer und Rechtsbrief Touristik Ausgabe 11/08)