22. Januar 2008 - Der BGH hat in drei richtungsweisenden Verfahren zur Zulässigkeit von Markennamen und Firmenbezeichnungen als Schlüsselwort bei AdWords Werbung entscheiden. Dabei geht es darum, ob AdWords Anzeigen (Google Werbung) bei der Eingabe von bestemmten Begriffen erscheinen dürfen oder nicht. Das fremde Markennamen nicht irreführend in der eigenen Werbung benutzt werden dürfen ist Unstrittig. Die wichtigsten Eckpunkte in Kürze:
Verfahren I ZR 125/07 - Schlüsselwort ist ein MarkennameDie Entscheidung ob ein Markenname einer Konkurrenzfirma als AdWords Suchbegriff verwendet wurde dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, da es beim Markenrecht um harmonisiertes europäisches Recht handelt.
Verfahren I ZR 139/07 - Schlüsselwort ist ein Beschreibender Teil eines MarkennamensEin beschreibender Teil einer Marke kann als Gattungsbegriff in AdWords Werbung verwendet werden. Ein Markenschutz besteht nicht.
Beispiel: Coca-Cola kann sich nicht dagegen wehren, dass ein Wettbewerber in der Adwords Werbung den Begriff "Cola" als Schlüsselwort eingibt, auch wenn bei der Suche nach "Coca Cola" die Adwords Anzeige geschaltet wird.
Verfahren I ZR 30/07 - Schlüsselwort ist eine FirmenbezeichnungEine Firmenbezeichnung kann als AdWords Suchbegriff verwendet werden, da die geschaltete AdWords Werbung einer anderen Firma nicht mit der eingegebenen Firma verwechselt werden kann. Es fehlt an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr.
Beispiel: Die "Plunder GmbH" kann mit dem Suchbegriff "Schund GmbH" AdWords Werbung schalten, ohne dass sich die "Schund GmbH" dagegen wehren kann.
Pressemitteilung BGHDie Urteile werden sobald als PDF verfügbar als Download ergänzt.
Und wie immer bei allen Rechtsthemen: Keine Gewähr auf Richtigkeit!