Wer ein Forum betreibt oder einen Blog oder auch nur ein Gästebuch auf seiner Internetseite stellt sich sicher manchmal die Frage nach der Haftung. In wiefern ist ein Reisebüro für die Einträgen seinem Gästebuch verantwortlich? In wiefern haftet man für Leser-Kommentare in seinem Reise-Blog? Das Bundesverfassungsgericht musste sich mit einem unglaublichen Fall beschäftigen und hat für Foren-Betreiber, Blogger und andere Dienste bei denen Nutzer selbst Inhalte bereitstellen eine Grundsatzentscheidung gefällt.
Bei dem Fall ging es um ein typisches Diskussionsforum, ähnlich dem Reisebüro-Forum. Innerhalb dieses Forums wurden in Diskussionsbeiträgen Links auf urheberrechtlich geschützte Filme gesetzt, die auf einem anderen Internetauftritt zum Download angeboten wurden. Bei der Polizei wurde deshalb Strafanzeige erstattet. Das Amtsgericht Augsburg ordnete darauf die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und der Fahrzeuge des Forum-Betreibers an, mit dem Zweck Computer oder Laptops aufzufinden mit denen diese Filme vervielfältigt wurden. Bei der Durchsuchung wurden zwei Rechner mitgenommen.
Der Forums-Betreiber hat währen des Gerichtsverfahrens beantragt, festzustellen dass der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig war, weil kein Tatverdacht bestand. Das Landgericht Augsburg hat den Duchsuchungsbeschluss für Rechtsgültig erklärt und den Antrag abgewiesen. Dies mit der Begründung dass es sich bei den Links auf urheberrechtlich geschützte Werke durchaus um Links handeln könnte, die der Forums-Betreiber selbst gesetzt hat. Genau diese Frage zu klären sei Zweck des Durchsuchungsbeschlusses. Der Forums-Betreiber sah seine Grundrechte massiv verletzt, insbesondere die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz. Deshalb hat er Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2009 einstimmig beschlossen, dass sowohl die Anordnung der Durchsuchung als auch die Abweisung der Beschwerde gegen die Durchsuchung gegen den Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes verstoßen. Die Beschlüsse wurden deshalb aufgehoben. Für das Verfassungsgericht bestanden erhebliche Zweifel ob ein Tatverdacht einer Straftat nach §§106,109 der Urhebergesetzes angenommen werden konnte. Für eine Durchsuchung ist aber ein ausrechender Tatverdacht zwingend erforderlich.
Zur Begründung:
Zunächst wurde vom Amtsgericht Augsburg nicht ermittelt ob eine tatsächliche Urheberrechtsverletzung vorliegt. Die Links hätten auch auf Dateien führen können die nicht urheberrechtlich geschützt sind. Des weiteren Lässt sich aus dem Umstand dass der Beklagte der Betreiber des Forums ist nicht ableiten dass dieser auf einer anderen Internetseite Filme ablegt und dann in dem von ihm betriebenen Forum Links auf diese Filme setzt. Es ist auch nicht ermittelt worden ob der Betreiber die Links in seinem Forum geduldet hat. Die vom Gericht angeführten Verdachtsgründe bewegen sich im Bereich von vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen.
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 945/08 Praxishinweis:Derjenige, der die geschützten Inhalte einstellt einstellt, ist der Straftäter, nicht der Forums-Betrieber - so das Bundesverfassungsgericht.
Im Beschluss des Verfassungsgerichtes finden sich Hinweise darauf, wie das Verfassungsgericht eine Mitverantwortung des Forums-Betreibers prüfen würde (was nicht erfolgt ist): Häufigkeit von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke in Bezug auf die Größe des Forums, die die Zahl der Beiträge, die Zahl der Nutzer.
Um der Mitverantwortung zu entgehen müssen Blogger, Forums-Betreiber und Internetseiten mit Gästebuch zeitnah prüfen was geschrieben wurde und problematische Beiträge entfernen.