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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007, Az: 22 S 23/07: Eine Kündigung des Reisevertrages nach §651j BGB (Höhere Gewalt) ist auch bei vier gleichzeitigen Attentaten in unterschiedliche Städten eines Landes nicht möglich. Erforderlich für eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist die unmittelbare Einwirkung auf den konkreten Reisevertrag, so dass dieser nicht erfüllt werden kann oder erheblich beeinträchtigt ist. (Quelle: Steuer- und Rechtsbrief Touristik 07/2008))
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