Reisebüro-Forum Logo

Reisebüro-Forum ist ein offenes und kostenloses Forum zur Unterstützung von Reisebüros

Willkommen Gast Suche | Aktive Themen | Mitglieder | Einloggen | Registrieren

Verwendung geschützter Titel im Internet - Werktitel Titelschutz nach Markengesetz - Abmahnung [Options] · [View]
Phönix
Geschrieben: Thursday, February 18, 2010 4:27:06 PM

Rang: Touristik Guru
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 5/28/2009
Beiträge: 21
Wohnort: Schwerin
Hallo,
nebenbei betreibe ich auch nichttouristische Webseiten, dennoch finde ich es interessant hier darüber zu diskutieren, da mich gerade für eine allgemeine deutsche Satzphrase auf einer meiner Webseiten ein Unterlassungsbegehren über Anwälte zugestellt bekam. Etwas zugespitzt: das man deutsche Sprache kaufen kann war mir bis vorgestern nicht bekannt.Wie vorsichtig muss ich sein mit den Inhalten meiner Website ? Wer sagt mir (ausser spezialisierte Anwälte) ob die Inhalte, Slogans, Worte, Wortzusammensetzungen nicht geschützt sind ? Ich habe gelernt: zuerst der Titelschutzanzeiger. Aber vielleicht habt ihr weitere Tipps für Internetseiten auch im touristischen Vertrieb rechtssicher mit Onlineinhalten umgehen zu können.
Thomas Maierhofer
Geschrieben: Saturday, February 20, 2010 10:46:29 AM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 202
Wohnort: Bad Schussenried
Hallo Phönix,

eines vorneweg: Eine Abmahnung wegen der Verwendung eines Werktitels im Fließtext eines Forums oder einer sonstigen Domain ohne direkte Bezugnahme auf das geschützte Werk halte ich für Blödsinn = nicht durchsetzbar. Begründung:

Wir reden hier über Schutz nach Markenrecht. Natürlich fallen Werktitel unter die "Geschäftlichen Bezeichnungen" nach §5 Abs 3 MarkenG. Um hieraus jetzt Rechte herleiten zu können muss zunächst eine Schutzverletzung vorliegen. Schutzverletzungen nach §14 MarkenG beziehen sich immer auf das Benutzen der Marke beim Anbieten von Waren und Dienstleitungen die eine Verwechslung mit dem durch die Marke geschützten Produkt ermöglichen. Hier ist schon die erste Hürde da. Wird der Begriff nicht in Verbindung mit einer Ware oder Dienstleitung verwendet, gibt es auch keinen Markenschutz. Beispiel In einem englischsprachigen Forum Steht : "I want to eat an apple". Das berechtigt zu keinerlei Abmahnung des Computerherstellers Apple, da hier keine Ware oder Dienstleistung angeboten wird.

Die Schutzrechte nach §15Markengesetz auf das "unbefügte Benutzen in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen".
Gesetzt der Fall im selben Forum steht "My apples are the best, eat them!". Hier wird zwar ein Produkt angeboten, das Produkt steht aber in keinerlei Zusammenhang mit den von der Computerfirma Apple angebotenen Waren oder Dienstleitungen, es besteht keine Verwechslungsgefahr. Im übrigen ist Apple in Bezug auf Obst ein Gattungsbegriff und nach §8 Abs 2 MarkenG nicht schützbar.

Der von dir angeführte Titelschutzanzeiger hat nur für Autoren und Verleger Bedeutung, die sich ein "älteres Recht" sichern wollen. Der Schutz wird normalerweise durch "Benutzen" (§4 Abs2 MarkenG) der Marke begründet. (Buchtitel werden selten als Marke angemeldet, sind aber trotzdem "Geschäftliche Bezeichnungen"). Mit dem Titelschutzanzeiger wird der Begriff in Verkehr gebracht, so dass in einem Rechtsstreit das ältere Recht einfacher nachgewiesen werden kann.

Abmahnung was nun?
Gegen solche schwachsinnigen Abmahnungen kann man z.B. dadurch vorgehen dass man verlangt, dass die eigenen Waren und Dienstleistungen benannt werden die das Recht verletzen (es gibt keine) und dass man verlangt die Verwechslungsgefahr mit den Waren und Dienstleistungen des Rechteinhabers darzulegen (es gibt keine).

Wie immer bei Rechtsthemen: Keine Gewährleistung! -> Vor dem Klagen Anwalt fragen!
Gruß Thomas





Phönix
Geschrieben: Monday, February 22, 2010 4:09:33 PM

Rang: Touristik Guru
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 5/28/2009
Beiträge: 21
Wohnort: Schwerin
Hallo Thomas,
erst einmal vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Habe ich mich wohl etwas Missverständlich ausgedrückt. Ich vertreibe schon Waren und nicht die URL, sondern der Name der Hompage und Zusatz zur Beschreibung brachte mir den Unmut der Mitbewerber ein, zumal es mich zwei drei Jahre gekostet hat im Googleranking damit ziemlich weit oben zu stehen, vor diesem Mitbewerber. Ich will hier natürlich keine Produktwerbung machen, doch genannt sei der titelgeschützte Slogan der das Ganze auslöste: "die ganz persönliche CD" . Wer kommt schon auf eine solche Idee das dies irgendwann mit Titelschutz eingetragen wurde. Übrigens auch ein solcher Titel wie " Flug ab München" lässt sich im Titelschutzanzeiger finden. Da bin ich dann ganz der Meinung wie du Thomas und würde es im Ernstfall auf einen Streit ankommen lassen.

Gruß

Phönix
Thomas Maierhofer
Geschrieben: Wednesday, February 24, 2010 4:32:55 AM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 202
Wohnort: Bad Schussenried
Hallo Phönix,

im Gegensatz zur Eintragung einer Marke findet bei einer Titelschutzanzeige keine Prüfung der absoluten Schutzhindernisse statt. Eine Eintragung im Titelschutzanzeiger oder wo auch immer sagt nicht, dass der Werktitel überhaupt schutzfähig ist. Hier mal meine Meinung zu diesem Thema:

Ein Begriff wie "persönliche CD" fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§8 Abs 2 (1) MArkenG). Es handelt sich hierbei um einen sprachüblich gebildeten Begriff der nicht geeignet ist Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Waren oder Dienstleistungen eines andern Unternehmens zu unterscheiden. Somit ist sowas auch nicht schutzfähig.

Im übrigen ist der Begriff "persönliche CD" geeignet um eine Dienstleistung oder Ware zu beschreiben (CDs die für irgendjemand speziell angefertigt werden). Auch hier würde als Marke das Schutzhindernis Nach §8 Abs 2 (2) greifen. Durch eine Titelschutzanzeige kann kein besseres Recht erwirkt werden.

Ob das Ganze noch mit ein paar Pronomen geschmückt wird wie "meine, deine, die, ihre ... persönliche CD" ändert an der ganzen Sache gar nichts - Stichwort "sprachübliche Bildung des Begriffes"

Darüber hinaus stellt sich zusätzlich die Frage, ob nun du den Begriff zuerst benutzt hast oder ob die Titelschutzanzeige zuerst erfolgt ist. Das ältere Recht siegt.

Gruß Thomas

Zitieren:

MarkenG § 8 Absolute Schutzhindernisse
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die sich nicht graphisch darstellen lassen.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
...
Phönix
Geschrieben: Wednesday, February 24, 2010 9:57:54 AM

Rang: Touristik Guru
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 5/28/2009
Beiträge: 21
Wohnort: Schwerin
Hallo Thomas,
vielen Dank noch einmal für die super Argumentationshilfen. Ist vielleicht doch ein Anwalt an dir verlorengegangen ?
Schlussfolgerung für mich: nicht gleich einschüchtern lassen.
Gruß Phönix
Thomas Maierhofer
Geschrieben: Wednesday, February 24, 2010 10:26:12 AM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 202
Wohnort: Bad Schussenried
Heute wird doch jeder Sch... abgemahnt. Ich hab mich mit dem Markenrecht im Zuge unserer eigene Marken mal etwas beschäftigt.
Wie schon gesagt das ist meine Meinung und die kann auch falsch sein.

Eines kommt mir übrigens noch:
Der Markenschutz und Titelschutz verfällt durch "Nichtbenutzen". Wurde der Werktitel die letzten fünf Jahre tatsächlich benutzt? Ansonsten kann man daraus keine Rechte herleiten.

Das sind bis hierher alles allgemeine Aussagen, in deinem speziellen Fall solltest du einen Fachanwalt zu Rate ziehen und mit diesem ein pauschales Gespräch zum Festpreis vereinbaren. Also z.B. eine Halbe Stunde zum Preis X, damit die Gebührenordnung nicht greift. Mit der Gebührenordnung geht es nach Streitwert und dass kann teuer werden. Da kann allein die nach fünf Minuten getroffene Aussage der Aussichtslosigkeit im Erbrechtsfall Gebühren in Millionenhöhe verursachen, wenn das vererbte Vermögen und der Streitwert damit entsprechend hoch sind. Deshalb für das Sondierungsgespräch eine Pauschale vereinbaren, und im Sondierungsgespräch die weiteren Kosten klären.

So funktioniert das bei Frag eine Anwalt und ähnlichen Diensten auch.

Gruß Thomas

Phönix
Geschrieben: Thursday, March 04, 2010 11:31:06 AM

Rang: Touristik Guru
Gruppen: Mitglied

Mitglied seit: 5/28/2009
Beiträge: 21
Wohnort: Schwerin
So, nun habe ich das wohl durch und leider voereilig unter Zeitdruck eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben. Leider habe ich erst danach einen Fachanwalt für Medienrecht konsultiert, der mir ein unverbindliches Telefonat anbot und mir vor dem Telefonat schon eine Mail schickte: man sollte niemals vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärungen unterschreiben. Das als Tipp für alle die ähnliche Schicksale erleiden . Denn dann können sich die Anwälte auch noch einen ominösen Streitwert ausdenken und danach ihre Honorare weitergeben . Und mit der Unterschrift wird die Schuld zugegeben. Ich habe das erste und das letzte Mal eine gute dreistellige Summe Lehrgeld bezahlt.
Thomas Maierhofer
Geschrieben: Thursday, March 04, 2010 6:15:23 PM

Rang: Forum Administrator
Gruppen: Administration , Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter

Mitglied seit: 7/3/2008
Beiträge: 202
Wohnort: Bad Schussenried
Hallo Phönix,

ja so was macht man manchmal und zahlt Lehrgeld. Haben wir auch schon.
Trotzdem dreistellige Beträge gehen noch. Wenn es mal Fünfstellig wird wird es lästig.
Hatte mich interessiert wies gelaufen wäre wenn man es durchfechtet.

Gruß Thomas
Benutzer in diesem Thema
Guest


Forum Sprung
Sie können nicht neue Themen in diesem Forum eröffnen.
Sie können nicht Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Sie können nicht ihre Beiträge in diesem Forum löschen.
Sie können nicht ihre Beiträge in diesem Forum editieren.
Sie können nicht Umfragen in diesem Forum erstellen.
Sie können nicht bei Umfragen in diesem Forum abstimmen.

Copyright by MSE-iT
Powered by YAF version 1.9.1.8 (NET v2.0) - 3/29/2008
Copyright © 2003-2008 Yet Another Forum.net. All rights reserved.
Diese Seite wurde in 0.156 Sekunden generiert.

MSE-iT: Reisebürosoftware 'maxi' ( Frontoffice Reisebüro-Software, Midoffice fürs Reisebüro, Backoffice Reisebüro-Programm)