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Rang: Touristik Profi Gruppen: Mitglied
Mitglied seit: 12/29/2008 Beiträge: 5 Wohnort: Hessen
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Hallo, Ich hoffe, jemand kann mir kurzfristig helfen. Was ist denn die uebliche Probezeit und wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus (wieviel Tage)? Nach dem langen Auslandsaufenthalt muss ich mich erst wieder in deutsches Arbeitsrecht eindenken.... Danke!
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 Rang: Forum Administrator Gruppen: Administration
, Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter
Mitglied seit: 7/3/2008 Beiträge: 212 Wohnort: Bad Schussenried
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3 Monate Probezeit sind sehr fair , 6 Monate Probezeit das Maximum was erlaubt ist. Gruß Tom
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Rang: Touristiker Gruppen: Mitglied
Mitglied seit: 9/3/2010 Beiträge: 1
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Hallo, heißt das, dass die Probezeit immer mindestens drei Monate läuft? Ich arbeite als Geringfügigbeschäftigt 3 xwöchentlich immer zur selben Zeit 2 1/2 Std. im dritten Monat und habe jetzt die fristlose Kündigung bekommen, weil sich die eröffneten Zweigstelle nicht lohnt?? Einen schriftlichen Arbeitsvertrag habe ich nicht bekommen. Mein Arbeitgeber hat mich auf meiner ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung Personengruppe 109 eingetragen und pauschal Versicherungsbeiträge gezahlt. Obwohl ich ausdrücklich nicht auf Abruf eingestellt worden bin, bekomme ich jetzt mangels Kündigungsfrist kein Geld mehr bis zum Monatsende. Ich dachte auch beim Minijob hat man irgendwelche Rechte als Arbeitnehmer?
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 Rang: Forum Administrator Gruppen: Administration
, Mitglied, MSE-iT Mitarbeiter
Mitglied seit: 7/3/2008 Beiträge: 212 Wohnort: Bad Schussenried
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Die Probezeit kann einzelvertraglich auch kürzer als 3 Monate vereinbart werden, jedoch nicht länger als 6 Monate. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats (§622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen) Auch in der Probezeit muss der Lohn nach Kündigung bis zum 15. oder Monatsende (je nachdem wie gekündigt wurde) bezahlt werden.
Es bringt im übrigen nur zwei Wochen weiter Beschäftigung wenn eine kürzere Probezeit als 6 Monate vereinbart ist, da der Kündigungsschutz nach §1 Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten greift. Und bei Kleinbetrieben (unter 10 Mitarbeitern) greift der Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz sowieso nicht. In den ersten 6 Monaten kann ein Arbeitsverhältnis also ohne Grund mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 15. oder Monatsende gekündigt werden. In der Probezeit kann diese Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
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