 Rang: Touristik Guru Gruppen: Mitglied
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Beim EuGH ist ein interessante Verfahren anhängig.
Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob ausschließlich die Erlöse eines Reisebüros aus dem Verkauf von Veranstaltungskarten im Rahmen eines Leistungsbündels oder auch die Erlöse aus dem Einzelverkauf der sog. Margenbesteuerung i.S. von § 25 UStG unterliegen können.
§ 25 UStG gilt für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Er setzt Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht um.
Zu Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH mit Urteil in Slg. 1992, I-5723 entschieden, dass die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter auch dann anzuwenden ist, wenn diese nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass auch eine einzige gegenüber einem Reisenden erbrachte Leistung der Margenbesteuerung unterliegen kann.
Es wird zu klären sein, ob die zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den Verkauf von Opernkarten gilt.
EuGH, Verfahren C31/10 - eingegangen am 2.5.2010
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